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Plusminus Restwertbörsen
Wie Autoversicherer ihre Kunden mit fiktiven Angeboten austricksen

[Restwertbörsen - Wie Autoversicherer ihre Kunden mit fiktiven Angeboten austricksen]



Autor: Jörg Lefèvre

Wer einen Unfall mit Totalschaden erleidet und den Wagen zum Gutachter-Preis an einen Händler gibt, erlebt immer häufiger eine böse Überraschung: Die Versicherungen ziehen hohe Beträge von ihrer Leistung ab, weil man das Unfallauto angeblich auch teurer hätte verkaufen können - über Restwertbörsen. Doch sind deren Angebote überhaupt real? [plusminus deckt die Hintergründe auf und kommt zu dem Ergebnis: Die Kunden sollen ausgetrickst werden.

Die Schadensregulierung
Fast jeder Autofahrer kennt das: Sie haben einen unverschuldeten Unfall, der Wagen ist nur noch Schrott. Sie lassen ein Gutachten machen. Darin steht als "Restwert", was der Schrotthaufen noch wert ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zählt dabei nur, was Autohändler regional, also in Ihrer Umgebung noch dafür zahlen. Spezielle Auto-Aufkäufer irgendwo in Deutschland oder spezielle Märkte müssen nicht berücksichtigt werden. Den Restwert zieht die gegnerische Versicherung dann von der Schadensersatzzahlung ab. Je höher also der Restwert, um so besser für die Versicherung.

Ist der Restwert also unseriös hoch angesetzt, zahlt der bei einem Unfall unverschuldet Geschädigte in jedem Fall drauf. Zum Beispiel, wenn er sein Auto in einer Markenwerkstatt reparieren lassen will. Doch trotz der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes scheint es für die Fantasie mancher Versicherungen keine Grenzen zu geben, wenn es darum geht, die "Restwerte" in den Gutachten und bei der Schadensregulierung hoch zu treiben.

Ein Beispiel
Gabriele Blank hatte gleich zweimal Pech: Erst fuhr ihr jemand in ihr zwei Wochen altes Auto, und dann gab es Ärger mit der Versicherung. 12.500 Euro sollte die Allianz laut Gutachten zur Schadensregulierung zahlen. Sie überwies aber nur 9.500 Euro. In einem Sachverständigen-Gutachten wurde der Restwert des Unfallwagens von Gabriele Blank mit 2.600 Euro beziffert. Doch das war der Versicherung zu wenig. Gabriele Blank:

"Nach einem Monat kam Post von der Versicherung, und da stand dann drin, ich hätte das Auto für 5.400 Euro verkaufen sollen, und das wollten sie mir dann von dem ganzen Wert abziehen."

Als der Brief kam, hatte sie das Unfallauto aber längst bei ihrem Händler für einen neuen Wagen in Zahlung gegeben. Für 2.600 Euro, wie vom Gutachter errechnet. Das war ihr gutes Recht. Wegen der Kürzung der Versicherung schaltete sie einen Rechtsanwalt ein. Danach zahlte die Allianz zwar, verklagte nun aber den Gutachter Axel Breitfelder, der als freier Kfz-Sachverständiger tätig ist, auf Schadensersatz.

"Angeblich hätte ich den Restwert falsch respektive zu niedrig ermittelt, jetzt soll ich noch eine Dfferenzzahlung von 2.800 Euro an die Allianz zahlen." Auf unsere Frage, ob Breitfelder denn ein falsches Gutachten erstellt habe, lautet seine Antwort: "Ich habe selbstverständlich kein falsches Gutachten erstellt, sondern ich hab' den Restwert nach den Vorgaben oder den Empfehlungen des BGH ermittelt und den entsprechenden Mittelwert berücksichtigt."

Die Geschäfte der Allianz
Die Allianz ließ nicht locker, wollte beweisen, dass der Restwert in dem Gutachten zu niedrig war. Deshalb stellte sie das Schrottauto in eine so genannte Restwert-Börse im Internet ein - drei Monate nach dem Unfall. Und bot es auch dem Autoverwerter Nagel in Wiesbaden an. Mit Erfolg: 5.500 € lautete das schriftliche Angebot der Firma Nagel, die öfter Schrottautos von der Allianz kauft. Seltsam dabei war aber schon, dass Nagel genau dieses Auto schon längst gekauft hatte, und zwar kurz nach dem Unfall. Aber nicht für 5.500 Euro, sondern für 2.700, wie der Kauf-Vertrag belegt.

Bleibt die Frage: Ist das neuerliche Angebot also nur ein nachträgliches Schwindelangebot, damit die Versicherung ihre Zahlung drücken konnte?

Die Rechtsprechung ist eindeutig
Ein Geschädigter darf sein Unfallauto laut Bundesgerichtshof sofort zu dem Restwert verkaufen, den ein seriöser Gutachter festgestellt hat. Auf spätere, angeblich höhere Angebote braucht er sich nicht mehr einzulassen. Deswegen wollen Versicherungen, dass bereits die Gutachter die oft viel höheren Angebote der Restwertbörsen berücksichtigen, berichtet der freie Kfz-Sachverständige Michael Gensert:

"Wir haben das mittlerweile sogar schriftlich. Man hat uns angeboten, die Restwertbörse künftig zu verwenden, um Regressverfahren aus dem Weg zu gehen, und dann könnte man sich auch in konkreten Fällen einigen." Frage: Halten Sie das für ein lauteres, ein seriöses Verhalten von der Versicherung? Michael Gensert: "Das ist sicherlich ein Sache, die man in den Grenzbereich der Legalität beziehungsweise an der Grenze zur Strafrechtsnorm einstufen könnte."

Wer steckt hinter den Restwertbörsen im Internet?
Wir fahren nach Neuss. Dort soll die Firma "Auto-Online" ansässig sein. Nach [plusminus-Informationen wurde diese Restwertbörse mit massiver Unterstützung einzelner Versicherungen gegründet. Doch unter der angegebenen Adresse finden wir kein Firmenschild. Lediglich auf dem Parkplatz ein kleiner Hinweis. Von hier werden Restwerte von Schrottautos "hochgeschaukelt". Und das geht so: Ein Unfallauto wird ins Netz gestellt. Händler aus dem In- und Ausland können bieten - ohne das Auto überhaupt gesehen zu haben. Wie seriös diese Angebote sind, das kann keiner kontrollieren. Da erscheint es nur logisch, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder die Geschädigten noch die Gutachter darauf einzulassen brauchen.

Kaum zu glauben
Doch die Versicherungen präsentieren so im Nachhinein immer wieder Aufkäufer, sogar aus Litauen oder Polen, mit angeblich sehr hohen Angeboten. Manchmal soll ein Fahrzeug nach dem Unfall sogar mehr wert sein als vorher. Der freie Kfz-Sachverständige Helmut B. Faust erzählt aus der Praxis:

"Vor dem Unfall wies das Fahrzeug noch einen Wert von 3.400 Euro auf, in meinem Gutachte wurde ein Restwert in Höhe von 1.200 Euro beziffert. Der Geschädigte erhielt Nachricht vom Versicherer, dass für das Fahrzeug ein Rest in Höhe von 3.660 Euro geboten wurde. Somit war das verunfallte Fahrzeug mehr wert als zuvor im nichtverunfalltem Zustand."

Ein Schelm, der böses denkt
Wir forschen weiter - und stoßen bei der Restwertbörse "Auto-Online" auf eine Überraschung: Hauptgesellschafter ist die DEKRA mit 38%. Weitere Teilhaber: Zwei Autoverwertungsgesellschaften. Mehr als eine Million Unfallgutachten erstellt die DEKRA jedes Jahr - überwiegend im Auftrag der Versicherungswirtschaft. Mehrere tausend Gutachter arbeiten für die DEKRA. Sie sollen unabhängig und ohne Weisung urteilen - weder zu Gunsten der Geschädigten noch der Versicherungen.

Mit der Restwertbörse aber sollen die Preise hochgetrieben werden. Je höher der Restwert, desto geringer die Schadensersatzzahlung des Versicherers. Erklärungsversuche von Helmut Zeisberger von der DEKRA:

"Der Sachverständige ist für sein Gutachten und die Gutachten-Inhalte voll verantwortlich. Er hat die Empfehlung, auch den kompletten Markt zu berücksichtigen, und damit auch die Restwertbörse. Die Empfehlung kommt von der DEKRA-Hauptverwaltung aus der Erkenntnis heraus, dass der Markt heute einfach vielfältig gesehen werden muss."

Der Geschädigte - zwischen DEKRA und Versicherung
Die DEKRA hat der Versicherungswirtschaft also zugesagt, dass sie bei ihren Gutachten die Einschaltung der Restwertbörse durchsetzen wird. Auch auf die Gefahr hin, dass dort reine Phantasiepreise geboten werden, die dann letztlich gar nicht gezahlt werden. Oder dass die Leistung der Versicherung nicht ausreicht, das Auto fachgerecht reparieren zu lassen. Für Hans-Jürgen Gebhardt, den Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltsverein steht fest:

"Hier ist eindeutig, da wird der Geschädigte und gegen die Rechtsprechung des BGH über den Tisch gezogen, er wird ungerechtfertigt benachteiligt. Im Endergebnis führt dieses System dazu, dass er nur noch polnische Preise kriegt und polnische Reparaturart."

Wichtige Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.3.2004 AZ: 30 C 2468/03)
1. Ein Kfz-Unfallgeschädigter genügt seiner Verpflichtung zur Geringhaltung des ihm entstandenen Unfallschadens, wenn er seinen Sachverständigen beauftragt, auf dem allgemeinen regionalen Markt konkrete Restwertangebote einzuholen, und davon das höchste Angebot seiner Schadensersatzforderung zu Grunde legt.
2. Ein Sachverständiger ist nicht verpflichtet, Restwertangebote des Auto-Online-Marktes in einem Bewertungsgutachten zu berücksichtigen.
3. Aus der dem Geschädigten obliegenden Pflicht zur Geringhaltung des Schadens folgt keine generelle Verpflichtung des Geschädigten und infolgedessen des Gutachters, Angebote aus Restwertbörsen zu berücksichtigen.

BGH, Urteil vom 30.11.1999 (AZ: VI ZR 219/98)
1. Bei der Ersatzbeschaffung gem. § 249 S. 2 BGB genügt der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftkeit, wenn er im Totalschadensfall das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert verkauft oder in Zahlung gibt.
2. Weist der Schädiger ihm jedoch eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nach, kann der Geschädigte im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen.
3. Der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muss, genügt indessen nicht, um seine Obliegenheiten zur Schadensminderung auszulösen.

BGH, Urteil vom 06.04.1993 (AZ: VI ZR 181/92)
Der Geschädigte darf bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 S.2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertkäufer braucht er sich in aller Regel nicht verweisen zu lassen. (Aus den Gründen: "Der Geschädigte darf sich bei der Überlegung, ob er nach einem Unfall sein Fahrzeug wieder instand setzen lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, grundsätzlich auf das Gutachten eines Sachverständigen verlassen [...]").

BGH, Urteil vom 21.01.1992 (AZ: VI ZR 142/91)
1. Der Geschädigte, der ein Gutachten über den Restwert seines bei einem Unfall beschädigten Kfz eingeholt hat, ist bei einer Schadensabrechnung auf der Grundlage der Wiederbeschaffungskosten grundsätzlich berechtigt, den Wiederbeschaffungswert (lediglich) um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu kürzen.
2. Hat der Geschädigte allerdings bei der Veräußerung seines Unfallwagens ohne überobligationsmäßige Anstrengungen einen Erlös erzielt, der den vom Sachverständigen geschätzten Restwert übersteigt, so muss er sich einen Abzug in Höhe dieses Erlöses gefallen lassen. Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit den Schädiger.

OLG MÜNCHEN, Urteil vom 23.04.1999 (AZ: 10 U 4116/98)
1. Der Geschädigte darf das Unfallfahrzeug grundsätzlich zu einem Preis veräußern, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.
2. Den Nachweis, dass der Geschädigte tatsächlich einen höheren Verkaufserlös erzielt hat, hat der Schädiger zu führen. (Aus den Gründen: "Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, vor Veräußerung des Unfallfahrzeugs das von ihm eingeholte Gutachten dem Schädiger zur Kenntnis zu bringen. Die Unterrichtung hätte nur den Zweck haben können, dem Schädiger die Möglichkeit zu geben, eine ihm günstigere Schadensberechnung aufzumachen. Hierzu ist der Geschädigte gemäss § 249 S.2 BGB nicht verpflichtet. Der Schädiger müsste gegebenenfalls beweisen, dass der Geschädigte 'ohne überobligatorische Anstrengungen' einen höheren Preis als den vom Sachverständigen ermittelten erzielt hat [...]")

Landgericht Köln, Urteil vom 19.11.2003 (AZ: 19 S 153/03)
Im Ergebnis ebenso wie OLG München.

LG FREIBURG, Urteil vom 18.05.1999 (AZ: 7 S 147/98)
Kannte der Geschädigte bei Verkauf des Unfallfahrzeugs weder das Angebot des Versicherers noch die Schätzung des Sachverständigen und gab es für ihn keine Anhaltspunkte, dass der von ihm erzielte Verkaufspreis nicht dem entsprach, was für ein solches Unfallfahrzeug noch bezahlt werden könnte, dann ist der vom Geschädigten erzielte Restwert anzusetzen. Es spielt keine Rolle, dass der erzielte Kaufpreis hätte höher sein können, hätte sich der Geschädigte am Markt bewegt und orientiert. (Aus den Gründen: "Bei der Behebung des durch einen Unfall entstandenen Schadens steht es der Geschädigten grundsätzlich frei, welchen Weg der Wiederherstellung sie wählt. Sie kann das Unfallfahrzeug reparieren lassen oder aber sich ein Ersatzfahrzeug beschaffen. Auch für den Fall, dass sie das Fahrzeug nicht reparieren lässt, kann sie grundsätzlich den Ersatz der Reparaturkosten zuzüglich des verbleibenden Minderwerts verlangen" [...]).

AG WEINHEIM, Urteil vom 20.06.1997 (AZ: 3 C 202/97)
1. Der Geschädigte ist berechtigt, die Veräußerung des Fahrzeugs zu demjenigen Preis vorzunehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.
2. Dem Geschädigten obliegt nicht die Verpflichtung, vor dem Verkauf eines beschädigten Kfz das von ihm bestellte Gutachten der Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners zur Kenntnis zu bringen. (Aus den Gründen: "Nach der Rechtsprechung des BGH vom 06.04.1993, Az. VI ZR 181/92, ist der Geschädigte der Herr des Restitutionsgeschehens. Er darf auf die Angaben des Sachverständigen vertrauen und muss sich nicht auf mögliche Erlöse auf einem Sondermarkt verweisen lassen" [...]).

LG Koblenz, Urteil vom 07.04.2003 (AZ: 6 S 432/01)
Anderer Auffassung ist das LG Koblenz, das es als Pflichtverletzung des Gutachters ansieht, wenn dieser bei seiner Restwertbestimmung die Angebote der Restwertebörsen im Internet nicht berücksichtigt hat. In diesem Fall ist er dem Haftpflichtversicherer gegenüber schadensersatzpflichtig. Aus den Gründen: "Die Kenntnis von solchen Recherchemöglichkeiten ist vom Beklagten im Rahmen einer zeitgemäßen Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit ohne weiteres zu fordern. Selbst wenn der Beklagte in seinen Büroräumen nicht über einen Internet-Zugang verfügen sollte, wofür das Fehlen entsprechender Angaben im Kopf seines Gutachtens sprechen kann, so wären ihm doch Recherchen in sogenannten Internetcafés, öffentlich zugänglichen Gewerbebetrieben, die gegen Entgelt Zugang zum Internet gewähren, möglich gewesen.
Die Kammer ist dabei der Auffassung, dass für den Beklagten die Notwendigkeit der Ausschöpfung solcher Informationsquellen schon daraus folgt, dass sich der Markt, oder die Märkte, die Gegenstand der sachverständigen Beurteilung des Beklagten bei der Schätzung des Restwertes waren, mittlerweile solcher Informationsquellen oder Kommunikationsmittel bedienen, was sich für das Gericht einerseits aus dem unstreitigen Streitstoff und andererseits aus Veröffentlichungen in der juristischen Fachliteratur (Speer, VersR 02, 17-23, Rischar, VersR99, 686) wie auch in allgemein zugänglichen Medien ergibt. Die sachgerechte Beobachtung des Marktes setzt daher auch die seiner Foren und Kommunikationsmittel voraus. Das der Beklagte unstreitig solche Recherchen unterlassen hat, begründet den Verschuldensvorwurf der Fahrlässigkeit und ist auch ursächlich für den Verlust eines höheren, erzielbaren Restwerterlöses des Geschädigten (§ 252 BGB) und damit für eine höhere Ersatzleistung der Klägerin geworden."

Nützliche Links

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Fax: 030/25 37 85-10
www.bvsk.de/unfall
/definitionen.php

Weitere Internetadressen
zum Thema "Restwert":

www.lkwrecht.de
www.stvkr.de
www.ra-kotz.de
www.finanztip.de
www.gutachter24.com
www.gebhardt-und-kollegen.de

Quelle Plusminus vom 06.07.2004:

www.sr-online.de/statisch/Programm/Fernsehen/ARD/Plusminus/20040706/thema03.html