VI. Wertminderung / Nutzungsausfall
AG Trier, AZ 5 C 28/01, Urteil vom 13. 06. 2001
Das
Gericht ist aufgrund des Schadensbildes der Überzeugung, dass ein
merkantiler Minderwert von 1.000,00 DM verblieben ist. Das zum
Unfallzeitpunkt sechs Jahre alte und nur 47568 Kilometer Laufleistung
aufweisende Fahrzeug ist ganz erheblich beschädigt. Die Beschädigung ist
im Frontbereich im Bereich der rechten Lampe und des Kotflügels. Beim
Verkauf besteht eine Offenbarungspflicht und dies führt nach Ansicht des
Gerichtes auf jeden Fall zu einem Mindererlös beim Verkaufspreis auch
dann, wenn die Reparatur ordnungsgemäß durchgeführt ist.