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| Nachsehen bei der Nachbesichtigung |
Nach einem schweren Verkehrsunfall beauftragen viele
Autofahrer einen Gutachter, der den Schaden feststellen soll. Nicht
selten verlangt die Versicherung des Verursachers noch eine zusätzliche
Nachbesichtigung. Darauf hat sie aber keinen Anspruch. Das haben Richter
in Kleve festgestellt und beziehen sich damit auf ein Urteil des
Bundesgerichtshofes. Wer einen anerkannten Sachverständigen beauftragt,
könne sich auf das Gutachten verlassen. Auch die
Versicherungsgesellschaft müsse es akzeptieren. Einzige Ausnahme: Nur
wenn das Gutachten offensichtlich falsch ist, kann die Versicherung ein
neues Gutachten fordern. Quelle: Landgericht Kleve, AZ. 3 0 317/98; BGH, ZfS 1999, 239 |
| Landgericht München I |
Das Landgericht München I (19 S 11609/90) hat in seinem
Urteil vom 20.12.1990 ausgeführt, dass es ein generelles
Nachbesichtigungsrecht der eintrittspflichtigen Versicherung nicht gibt.
Das Amtsgericht Wiesbaden hat im Verfahren 91 C 1735/98 in seinem
Urteil vom 28.10.1998 festgestellt, dass die ersatzpflichtige
Versicherung keine Schadensersatzleistungen zurückhalten darf, wenn der
Geschädigte eine Nachbesichtigung seines Fahrzeuges verweigert, weil
eine Rechtsgrundlage für ein solches Nachbesichtigungbegehren nicht
erkennbar ist Alle Angaben ohne Gewähr |